Satzung des Förderkreises BIOTEC e. V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Förderkreis BIOTEC e. V."
(2) Er hat seinen Sitz in 01705 Freital, Gutenbergstraße 12 und ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Er ist im Freistaat Sachsen und zur Durchführung gemeinnütziger Bildungs- und Sozialprojekte im Ausland tätig.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gegenstand des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein unterliegt keinerlei parteipolitischen und konfessionellen Bindungen.
(3) Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins ist darauf ausgerichtet, umfassende und nachhaltige soziale Arbeit in Ihrer Vielfältigkeit zum Wohle der Gemeinschaft und des einzelnen Menschen selbstlos zu leisten und zu fördern. Dazu zählt vor allem:
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Umfassende und nachhaltige Förderung von Aktivitäten zur Verbesserung der individuellen Persönlichkeitsstruktur, insbesondere sozial benachteiligter Mitbürgerinnen und Mitbürger - wie Langzeitarbeitslose, arbeitslose Jugendliche, Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund
- Planung und Umsetzung freier und geförderter Bildungs- und Sozialprojekte zur Integration sozial benachteiligter Mitbürgerinnen und Mitbürger in die Gemeinschaft im Allgemeinen und in geregelte, individuelle Lebens- und Arbeitsverhältnisse im Besonderen.
- Unterstützung und Förderung des umfassenden, bürgerschaftlichen Engagements bei strikter Wahrung der individuellen Eigenständigkeit und der Vielfältigkeit persönlicher Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
- Beratung und Unterstützung sozial benachteiligter Mitbürgerinnen und Mitbürger in schwierigsten und schwierigen persönlichen Lagen - bei strikter Wahrung der gesetzlichen Vorschriften (z. B. keine Steuerberatung, Rechtsberatung nur im Sinne der Rechtsdienstleistungsberatung)
- Konsequente Umsetzung des Gleichstellungsprinzips (Gender Mainstreaming) von Mann und Frau
- Konsequenter Ausschluss jeglicher herkunfts-, alters- und geschlechtsspezifischer Diskriminierungen
- Aquise, Planung und Umsetzung freier und geförderter Bildungs-und Sozialprojekte auf kommunaler, Landes- und Bundesebene - inklusive der Einbeziehung des Europäischen Sozialfonds
- Aktive Mitwirkung in regionalen/überregionalen Netzwerkstrukturen zum gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch, sowie im Bereich der Förderung effizienter und auf das Wohl sozial benachteiligter Mitbürgerinnen und Mitbürger ausgerichteter Arbeitsstrukturen
- Initiierung, Entwicklung und Förderung des sozialen Engagements und wohlfahrtspflegerischer Aktivitäten von, mit und für Mitbürgerinnen und Mitbürger
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.Wichtige Gründe sind insbesondere:
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
- die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
- Beitragsrückstände über den 30.09. des laufenden Geschäftsjahres hinaus
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 6 Beriträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
(2) Tritt ein Mitglied dem Verein nach dem 31.03. des laufenden Jahres ein, zahlt er für dieses Jahr einen monatsanteiligen Beitrag.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag eines Mitgliedes und bei vorliegender Bedürftigkeit desselben den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu reduzieren.
(4) Das Mitglied verpflichtet sich, bei Änderung seiner Einkommensverhältnisse (Wegfall der Bedürftigkeit) dies dem Vorstand gegenüber anzuzeigen, um dann wieder den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. Der ermäßigte Beitrag unterliegt nicht der Anteilsregelung zum 31.03. des Eintrittsjahres.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abwahl des Vorstand
- Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Beratung und Beschlussfassung zu Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplans
- Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
- Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
(2) Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Wahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder die schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitgliedes ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, die sich gegenseitig vertreten und 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus zwei Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 6.000,00 € verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstands einzuholen.
(4) Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer / PR / Marketing / Kommunikation
(5) Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
(6) Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(7) Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden)
§ 10 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren eine Person zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Diese haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(2) Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des / der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Haftungs- und Heimfallklausel
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in ausgewiesenen Maßnahmen des Vereins, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder Dritten oder bei anderen Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Die entsprechenden Paragraphen des BGB bleiben unberührt. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vermögen des Vereins.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins (vergl. § 48 ff. BGB) oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Land Sachsen zu verwenden hat.